• Er verfügt über Beweise, die das Vorliegen einer Grundlage für die Genehmigung eines vorübergehenden Aufenthalts rechtfertigen.
• Er hat die Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
• Er verfügt über ein ärztliches Attest, das spätestens drei Monate vor dem Datum der Antragstellung ausgestellt wurde und aus dem hervorgeht, dass er nicht an einer Krankheit leidet, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in Bosnien und Herzegowina darstellt, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Krankheit aufgetreten ist außerhalb des genehmigten ersten vorübergehenden Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina.
• Ihm wurde eine geeignete Unterkunft in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung gestellt.
• Er ist in Bosnien und Herzegowina krankenversichert.
• Er verfügt über einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten, die über den Zeitraum hinausgeht, für den er eine befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt.
• Es gibt kein Strafverfahren gegen ihn und er wurde nicht für kriminelle Handlungen bestraft.
Einem Ausländer, der die genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsgenehmigung nicht erfüllt, kann in folgenden Fällen ein vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen gewährt werden:
• Wenn er Opfer organisierter Kriminalität, also Menschenhandel, ist.
• Ein minderjähriges Kind eines Ausländers, wenn es ausgesetzt oder Opfer organisierter Kriminalität wird oder aus anderen Gründen ohne elterlichen Schutz, Vormundschaft oder ohne Begleitung zurückgelassen wird.
• Eine Person ohne Staatsbürgerschaft.
• Ein Ausländer, bei dem festgestellt wird, dass sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, nationalen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aufgrund seiner politischen Überzeugung bedroht wäre oder weil er Folter, Strafe oder auf andere Weise ausgesetzt wäre Form unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, wenn sie in das Herkunftsland zurückgeschickt würden.
• Aus anderen berechtigten humanitären Gründen.
Ein vorübergehender Aufenthalt im Rahmen der Familienzusammenführung kann einem Ausländer unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
• Ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, d. h. ein Ausländer mit einer genehmigten Aufenthaltserlaubnis in BiH, hat eine gesicherte Unterkunft für sich und seine Familienangehörigen, für die er eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Familienzusammenführung beantragt, und verfügt über eine dauerhafte Einkommensquelle, d ausreichende Mittel, um die Person, für die er sich in Bosnien und Herzegowina bewirbt, zu unterstützen.
• Ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina oder ein Ausländer mit einer genehmigten Aufenthaltserlaubnis in Bosnien und Herzegowina ist für sich und seine Familienangehörigen, für die er eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Familienzusammenführung beantragt, krankenversichert.
• Es liegen keine Gründe vor, die eine Aufenthaltsgenehmigung ausschließen, z. B. das Fehlen eines ärztlichen Attests, eines Reisepasses mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten über den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird, eines Strafverfahrens oder der Bestrafung einer Straftat , die Anwesenheit eines Ausländers, der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina darstellt oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, es sei denn, die Krankheit ist nach einem genehmigten Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina aufgetreten.
*Daten stammen von der offiziellen Website des Innenministeriums der Republika Srpska.