Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann je nach Aufenthaltsgrundlage für einen Zeitraum von maximal einem Jahr erteilt werden, wobei die Gültigkeitsdauer des Reisepasses mindestens drei Monate länger sein muss als die Zeitraum, für den der vorübergehende Aufenthalt gewährt wird.
Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann auf Antrag eines Ausländers nur auf der gleichen Grundlage gewährt werden, auf der ihm der vorübergehende Aufenthalt gewährt wurde.
*Daten stammen von der offiziellen Website des Innenministeriums der Republika Srpska.