• Auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis muss er/sie sich mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina aufhalten, bevor er/sie einen Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellt.
• Er verfügt über ausreichende und regelmäßige Mittel zum Lebensunterhalt.
• Er ist krankenversichert.
• Ihm wurde eine angemessene Unterkunft zur Verfügung gestellt.
*Daten stammen von der offiziellen Website des Innenministeriums der Republika Srpska.