• Der Wohnsitz eines Ausländers ist der Ort, an dem sich ein Ausländer aufgrund eines Visums, eines visumfreien Aufenthalts oder eines vorübergehenden Aufenthalts aufhält.
• Der Wohnsitz eines Ausländers ist der Ort, an dem sich ein Ausländer mit einem genehmigten ständigen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina mit der Absicht niedergelassen hat, dort dauerhaft zu leben.
• Ein Ausländer, dem ein vorübergehender Aufenthalt gewährt wird, muss seinen Wohnsitz an und abmelden sowie eine Änderung der Wohnadresse vornehmen, und ein Ausländer, dem ein ständiger Aufenthalt gewährt wird, muss einen Wohnsitz an und abmelden.
• Anträge und Abmeldungen erfolgen bei den zuständigen Organisationseinheiten des Ausländerdienstes oder der Polizei. Bei einer Anzeige oder Abmeldung bei der Polizei hat die Polizei eine Kopie der Anzeige an die zuständige Organisationseinheit zu übermitteln.
• Dienstleistungen für Angelegenheiten mit Ausländern innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags.
• Ein Ausländer, dem eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung gewährt wurde, ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Entscheidung über die Genehmigung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis, d am Wohnort, also ab dem Tag der Änderung der Wohnadresse.
• Ein Ausländer, dem eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, ist verpflichtet, seinen Wohnort und die Änderung seiner Wohnadresse innerhalb von 48 Stunden ab dem Tag des Erhalts der Aufenthaltserlaubnis, d. h. ab der Änderung der Wohnadresse, anzuzeigen.
• Juristische und natürliche Personen, die Beherbergungsleistungen erbringen, sind verpflichtet, den Aufenthalt des Ausländers spätestens innerhalb von 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der Erbringung der Beherbergungsleistung an den Ausländer der zuständigen Organisationseinheit des Dienstes für Ausländerangelegenheiten oder der Polizei zu melden. Zu den meldepflichtigen Personen über den Aufenthalt von Ausländern zählen neben juristischen und natürlichen Personen, die zur Erbringung von Beherbergungsleistungen (Hotels etc.) registriert sind, auch Gesundheits- und Kureinrichtungen oder andere Einrichtungen, die Ausländer zur Behandlung aufnehmen, Pflegeheime, auf Wohnungswesen spezialisierte Einrichtungen Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Schulen und Studentenwohnheime, wenn Ausländer auf der Grundlage eines Visums oder visumfreien Aufenthalts bleiben usw.
• Ein Ausländer, der die Unterkunftsdienstleistungen von juristischen und natürlichen Personen oder natürlichen Personen, mit denen der Ausländer zu Besuch ist, nicht in Anspruch nimmt, muss den Aufenthalt des Ausländers in Bosnien und Herzegowina innerhalb von 48 Stunden nach dem Aufenthalt der zuständigen Organisationseinheit des Dienstes für Angelegenheiten mit Ausländern oder der Polizei melden Einreise eines Ausländers nach Bosnien und Herzegowina, wenn der Ausländer länger als drei Tage in Bosnien und Herzegowina bleiben möchte.
*Daten stammen von der offiziellen Website des Innenministeriums der Republika Srpska.